1. Ein Grundbuchsgesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur formell unbedenklich erscheint, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist. Dem GrundbuchsG ist verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.