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Notariatsaktform bei Abtretungsverträgen im Verlassenschaftsverfahren

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwigecolex 2024/299ecolex 2024, 519 Heft 6 v. 25.6.2024

1. Ein Notar ist nach auch dann iSd § 33 Abs 1 NO "in der Sache selbst beteiligt" und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.

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