Aus dem Umstand, dass GmbH-Gesellschafter (nur) die erforderliche Mitwirkung an einem Generalversammlungsbeschluss vorgenommen haben, kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass diese Gesellschafter einen Notar, unabhängig von dem durch die Gesellschaft ausdrücklich erteilten Auftrag mit der Ausführung sämtlicher in Rechnung gestellter Tätigkeiten, selbst beauftragt hätten. Dafür haften sie auch nicht für das Honorar des Notars.