1. Art 6 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass, wenn sich der letzte bekannte Wohnsitz eines Bekl, der Drittstaatsangehöriger und Verbraucher ist, im Hoheitsgebiet des MS des angerufenen Gerichts befindet und es diesem Gericht nicht gelingt, den gegenwärtigen Wohnsitz dieses Bekl festzustellen, sich die Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach Art 18 Abs 2 EuGVVO bestimmt, der dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits zuweist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der letzte bekannte Wohnsitz dieses Bekl befindet.