1. Eine Feststellungsklage ist erst dann unzulässig, wenn der Anspruch auch vollumfänglich mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
2. Im Rahmen der Produzentenhaftung aufgrund der allgemeinen Lehre von vertraglichen Schutzpflichten gibt es keine Unterscheidung zw Unternehmern und Verbrauchern.