1. Die "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" stellt nicht nur einen Abberufungsgrund iSd § 75 AktG dar, sondern kann auch - in sinngemäßer Anwendung des § 27 Z 2 AngG - die ao Kündigung des Anstellungsvertrags mit dem Vorstandsmitglied rechtfertigen. Der Abberufungsgrund iSd § 75 AktG ist jedoch nicht in jedem Fall mit dem Entlassungsgrund iSd § 27 AngG deckungsgleich.