1. Nach § 2 AußStrG sind lediglich solche Personen materielle Parteien eines Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte bzw in Aussicht genommene gerichtliche Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Von einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung des Gerichts Rechte oder Pflichten der Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Bloße Reflexwirkungen sind nicht ausreichend (RS0123028; RS0120841).