1. Die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht wirkt nur dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Vorprozesses ident mit jenen des Folgeverfahrens sind.
2. Mangels Rechtsfähigkeit der GesbR sind deren Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten sowie die Vertragspartner des Dritten.