Gem § 41 Abs 3 GmbHG ist die Geschäftsführung berechtigt, Gesellschafterbeschlüsse anzufechten. Wenngleich Geschäftsführer nach hA keiner Anfechtungspflicht von Gesellschaftsbeschlüssen unterliegen, sind gewisse Fälle bzw Beschlüsse denkbar, in denen die Sorgfaltspflicht von der Geschäftsführung durchaus verlangen kann, einen Gesellschafterbeschluss anzufechten. Es folgt ein Überblick über derartige Beschlüsse von GmbH-Gesellschaftern, wobei auch die Frage der analogen Anwendung des § 199 Abs 1 Z 4 AktG im GmbHG thematisiert wird.