1. Art 45 Abs 1 lit a und e Z ii EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er es einem Gericht eines MS nicht gestattet, die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen MS mit der Begründung zu versagen, dass sich das letztere Gericht für zuständig erklärt hat, über eine Klage aus einem Vertrag über eine internationale Beförderung zu befinden, und dabei eine in diesem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art 25 dieser VO außer Acht gelassen hat.