1. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer gerichtlichen E oder deren (Un-)Anfechtbarkeit, kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
1. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer gerichtlichen E oder deren (Un-)Anfechtbarkeit, kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.