1. Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet; die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein.
1. Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet; die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein.