1. Ein Verf, mit dem die Herausgabe von Nutzerdaten gegen einen Diensteanbieter begehrt wird, ist eine Zivilsache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO. Die Zuständigkeit der Gerichte eines MS ist daher bei Verf mit Bezug zu einem anderen MS auf Basis der EuGVVO zu beurteilen.