1. Gerichte können ihre Erledigungen gem § 89a Abs 2 GOG an Teilnehmer des ERV auf diesem Weg zustellen. Ist eine Zustellung im ERV nicht möglich, so gestattet § 89a Abs 3 GOG, in gerichtlichen Verf elektronische Zustellungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG an einen der zugelassenen Zustelldienste vorzunehmen, der die Weiterleitung an die bei ihm registrierten Benutzer vornimmt. Gem § 35 Abs 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich an der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt und an welcher Internetadresse er es abrufen kann (§ 35 Abs 1 Z 2 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Verständigung abgeholt, hat eine zweite Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG). Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 35 Abs 4 ZustG).