Wenn ein RA seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass eine bestimmte Prozesshandlung ratsam und zweckmäßig wäre, kann er schadenersatzpflichtig werden. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre, somit durch die Unterlassung verursacht wurde. Dabei ist zu prüfen, ob die Prozesshandlung (hier: Streitverkündung) aufgrund der konkreten prozessualen Situation im Verf lege artis geboten gewesen wäre, um dem Klienten einen Anspruch zu sichern, den er gehabt hätte und durch die Unterlassung der Prozesshandlung verloren hat.