Bei Ehrenbeleidigungen konnte bisher auf der Grundlage der einschlägigen (allgemeinen) Bestimmung im ABGB zur Ehre zwar (FN ) aber kein Ersatz für einen immateriellen Schaden zugesprochen werden. Eine neue Sonderbestimmung im ECG gewährt nunmehr auch Ersatz für immaterielle Schäden bei Ehrenbeleidigungen in elektronischen Kommunikationsnetzen.