Der DSA sieht vor, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten ihre Dienste auf neutrale Art und Weise erbringen müssen, widrigenfalls die bedingten Haftungsbefreiungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Es wäre daher aus Sicht der Anbieter besser, keine Kontrollmaßnahmen anzuwenden, um die Haftungsbefreiungen des DSA anwenden zu können. Dieser Negativanreiz soll durch das "Guter-Samariter-Prinzip" des Art 7 DSA beseitigt werden. Demnach sollen Anbieter die Haftungsbefreiungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie freiwillige Untersuchungen oder ähnliche Maßnahmen setzen, um rechtswidrige Inhalte selbst zu erkennen und zu sperren. In diesem Beitrag wird beleuchtet, ob die negativen Anreize durch Art 7 DSA beseitigt werden.