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Grundbuchssperre nach § 13 IO bei Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2023/72ecolex 2023, 128 Heft 2 v. 16.2.2023

1. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchssperre; sie beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Der Anmerkung der Insolvenzeröffnung kommt nur deklarative Wirkung zu; ein Antrag, für den nicht iSd § 13 IO ein vor dem Tag der Insolvenzeröffnung liegender Rang in Anspruch genommen werden kann, ist daher unabhängig davon abzuweisen, ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, oder nicht.

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