1. Die Regelungen zur Liquidation einer GesbR orientieren sich an den §§ 145 ff UGB. In Bezug auf den Liquidator besteht weder ein gerichtliches Weisungsrecht noch können die Gesellschafter das Weisungsrecht auf das Gericht übertragen. Eine solche Weisungsbefugnis des Gerichts kann auch nicht aus einem Größenschluss abgeleitet werden.

