Wenn die Geschäftspartner einer gewerblichen Vermögensberaterin ihre Kunden über verschiedene Anlageprodukte im Rahmen eines Vermögensberatungsgesprächs informieren, so hat sie sich ihre Geschäftspartner auch dann als Gehilfen iSd § 1313a ABGB zurechnen zu lassen, wenn die Geschäftspartner über ein bestimmtes Produkt nach internen Organisationsrichtlinien lediglich informieren bzw einen Kontakt zum Ausgeber des Vermögensverwaltungsprodukts herstellen, nicht aber beraten hätten sollen. Die Beratung über verschiedene Produkte fiel nämlich nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Gehilfen im Rahmen der Interessenverfolgung für die Bekl wahrzunehmen hatten, heraus.

