1. Mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer trifft, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte ("technischer Schulterschluss"). Die Rsp zum "technischen Schulterschluss" geht auch iZm Schutz- und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus und diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

