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Verzicht auf Verjährungseinrede beim Abgasskandal

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2023/632ecolex 2023, 1031 Heft 12 v. 12.12.2023

1. Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, "wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit [...] ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat". Schon aufgrund der verba legalia "vor dem Verlaufe der Verjährungszeit" ist die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die "Unterbrechung" setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus.

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