1. Art 17 Abs 1 lit d und Art 18 Abs 1 lit b DSGVO sind dahin auszulegen, dass der Verstoß eines Verantwortlichen gegen die Pflichten aus den Art 26 und 30 DSGVO über den Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung für die Verarbeitung bzw das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten keine unrechtmäßige Verarbeitung darstellt, die der betroffenen Person ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung verleiht, weil dieser Verstoß als solcher nicht bedeutet, dass der Verantwortliche gegen den Grundsatz der "Rechenschaftspflicht" iSv Art 5 Abs 2 iVm Art 5 Abs 1 lit a und Art 6 Abs 1 Unterabs 1 DSGVO verstößt.