1. Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen kann. Nachforderungen sind deshalb ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer - bewusst oder unbewusst - nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat.