1. Der Mandant darf davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternehmen wird, um ihn vor Nachteilen zu schützen. Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, hat er diese zu ergreifen, selbst wenn sie aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht nicht nötig ist.