Der Anspruch eines selbständigen Versicherungsmaklers gegenüber der im Außenverhältnis als Versicherungsmaklerin auftretenden Versicherungsgesellschaft auf Herausgabe seines im Innenverhältnis gebührenden Anteils an einer Provision ist als vertraglicher Anspruch aus der Erfüllung eines Mandatsverhältnisses iSd § 1009 ABGB zu qualifizieren. Dieser unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB oder § 11 MaklerG scheidet mangels planwidriger Lücke aus.