Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsmittelausschlusses.
5 Ob 1/23t
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Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsmittelausschlusses.
5 Ob 1/23t
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