Wird beim Teilamortisationsleasing vom Leasinggeber für das Laufzeitende ein bestimmter Restwert für das Leasingfahrzeug garantiert, stellt die Vereinbarung einer anderen Art der Abrechnung im Falle einer deutlichen Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Kilometerlaufleistung keine gröbliche Benachteiligung gegenüber dem Leasingnehmer dar.
8 Ob 157/22d