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Rechtsschutzversicherung: Bloße Anmietung eines Ferienhauses "betrifft" keine bewegliche Sache

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturVictoria Michlerecolex 2023/189ecolex 2023, 318 - 319 Heft 4 v. 18.4.2023

1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen "über bewegliche Sachen" gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft".

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