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Zur Widmung von Wohnungseigentumsobjekten und zum Änderungsbegriff von § 16 Abs 2 WEG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/168ecolex 2023, 309 Heft 4 v. 18.4.2023

1. Für den Rechtsakt der Widmung bestehen keine Formvorschriften. Im Wohnungseigentumsvorbereitungsstadium kann der Rechtsakt der Widmung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. Eine solche konkludente Widmung kann nachträglich durch den Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags abgeändert werden.

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