Werden in einer Optionsvereinbarung Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Option nicht ausgeübt wird, so hat das Gegenüber keinen Grund zur Annahme, dass jedenfalls ein Kaufvertrag (Unternehmenstransaktion) zustande kommt.
8 Ob 121/22k
Werden in einer Optionsvereinbarung Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Option nicht ausgeübt wird, so hat das Gegenüber keinen Grund zur Annahme, dass jedenfalls ein Kaufvertrag (Unternehmenstransaktion) zustande kommt.
8 Ob 121/22k