1. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Dazu gehören auch Mitteilungen Dritter. Ob die erlangten Informationen für die Ausübung des Mandats relevant sind, ist nicht entscheidend.