1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen.
2. Die Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufs auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess (Haftpflichtprozess) zu klären, weshalb im Deckungsprozess (Versicherungsdeckung) nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Kl wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen.