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Zur Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Interesses bei Änderungen an Wohnungseigentumsobjekten nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2022/630ecolex 2022, 968 Heft 12 v. 13.12.2022

1. Ein "wichtiges Interesse" gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist nicht jeder bloße Wunsch, auch wenn er verständlich ist oder auf achtenswerten Motiven beruht. Es ist darauf abzustellen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts zu ermöglichen. Dabei ist das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft und deren Verhältnismäßigkeit zum "wichtigen Interesse" bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder eine bloße Wertsteigerung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht.

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