§ 6a EAG erlaubt, EAG-Förderungen (Marktprämien und Investitionszuschüsse) von "ökosozialen Kriterien" abhängig zu machen. Im Beitrag werden Möglichkeiten und Reichweite von Sekundärzwecken im Förderrecht untersucht. In Teil I werden grundlegende Überlegungen zu umweltbezogenen Kriterien angestellt. In Teil II wird die Reichweite des § 6a EAG behandelt.
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