1. Art 23 Abs 2 DBA Österreich-Schweiz räumt Österreich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus öffentlichen Kassen iSd Art 19 DBA Österreich-Schweiz nur ein, wenn die Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Österreich behält jedoch auch dann das Recht zur Besteuerung, wenn die in Österreich ausgeführten Tätigkeiten der in Österreich ansässigen Person ihre primäre Wirkung in der Schweiz entfalten. In einem solchen Fall gilt die Arbeit als in der Schweiz ausgeübt.