Eine karitative Bestimmung der Tätigkeit eines Betriebes liege nicht mehr vor, wenn das Unternehmen von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.
9 Ob A 54/22i
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Eine karitative Bestimmung der Tätigkeit eines Betriebes liege nicht mehr vor, wenn das Unternehmen von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.
9 Ob A 54/22i
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