1. Die Regelungen von §§ 918 ff ABGB zum Schuldnerverzug sind auch bei Dauerschuldverhältnissen bis zum Beginn der Dauerleistung anzuwenden. Bei einem Bestandvertrag ist der Rücktritt bis zu seinem Vollzug möglich.
1. Die Regelungen von §§ 918 ff ABGB zum Schuldnerverzug sind auch bei Dauerschuldverhältnissen bis zum Beginn der Dauerleistung anzuwenden. Bei einem Bestandvertrag ist der Rücktritt bis zu seinem Vollzug möglich.