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Zur Wahl von sekundären Gewährleistungsbehelfen beim Autokauf (Rechtslage vor dem GRUG)

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNina-Maria Hafner-Thomicecolex 2022/521ecolex 2022, 793 Heft 10 v. 12.10.2022

Lag ein Mangel an einem Kfz bei Übergabe vor und fand schon ein misslungener Verbesserungsversuch durch den Verkäufer statt, so kann der Käufer auch dann den sekundären Behelf der Wandlung (nunmehr: Vertragsauflösung) geltend machen, wenn bereits ein weiterer Termin für eine mögliche Reparatur vereinbart war, der Käufer aber noch keine Festlegung hinsichtlich des gewünschten Gewährleistungsbehelfs (Verbesserung oder Wandlung) getroffen hat und auch die weitere Vorgehensweise von den Parteien noch nicht erörtert wurde. Ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe muss insb dann noch möglich sein, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Reparaturtermins das Ausmaß des Mangels für den Käufer noch nicht ersichtlich war und dieser erst später erkennen musste, dass die Mangelbehebung mit einem weit größeren Aufwand als ursprünglich angenommen verbunden sein wird.

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