1. Nach § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG schließt das Unterlassungsgebot, unzulässige Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern mit Verbrauchern zu verwenden, auch das Verbot ein, sich auf solche Klauseln zu berufen. Das Unterlassungsgebot ist somit auf das "Sich-Berufen" auf eine unzulässige Klausel (oder eine sinngleiche Klausel) zu erstrecken.