1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).
1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).