Für Streitigkeiten einer ausländischen Handelsgesellschaft mit einem ihrer ausländischen Mitglieder kann eine Gerichtsstandsvereinbarung keine inländische Gerichtsbarkeit begründen.
Für Streitigkeiten einer ausländischen Handelsgesellschaft mit einem ihrer ausländischen Mitglieder kann eine Gerichtsstandsvereinbarung keine inländische Gerichtsbarkeit begründen.