Die Geltendmachung des Auflösungsrechts eines Syndikatsvertrags bei der Auflösung aus wichtigem Grund muss durch Klage des Gesellschafters erfolgen. Bei Einverständnis der übrigen Gesellschafter mit der Auflösung kann eine gerichtliche Auflösung entfallen.
Einseitige Rechtsgeschäfte, wie zB Kündigungen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 879 Abs 1 ABGB und können daher sittenwidrig sein (OGH 4 Ob 39/16p; RIS-Justiz RS0016534).