Werden Verordnungen in einer Krisensituation unter großem Zeitdruck erlassen, kann insb dann, wenn das für den Rechtsträger zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer nur schwer durchschaubaren Situation fassen muss oder hätte fassen müssen, nicht schon jedes Verhalten als schuldhaft iSd § 1 Abs 1 AHG beurteilt werden.
1 Ob 75/22v