1. Legt eine Fluggesellschaft ihren Verträgen mit Verbrauchern AGB zugrunde und räumt sie darin ihren Beförderungsbedingungen im Fall eines Widerspruchs mit "ihren Regelungen" Vorrang ein, so entspricht diese Klausel nicht dem verbraucherrechtlichen Transparenzgebot, weil sie Verbraucher damit zu einem umfassenden Vergleich verschiedener Bestimmungen und zur Überprüfung der AGB auf völlig unbestimmte Widersprüche verpflichtet.