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Unfallversicherungsvertrag - Führerscheinklausel nicht gröblich benachteiligend

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturVictoria Michlerecolex 2022/351ecolex 2022, 522 Heft 7 v. 14.7.2022

Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen.

7 Ob 184/21s

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