§ 27 Abs 8 BMSVG normiert eine Vorleistungspflicht zu Lasten der KV-Träger. Der Auszahlungsbetrag im System Abfertigung "neu" richtet sich nach den Pauschalüberweisungen des KV-Trägers und den der MV-Kasse übermittelten Beitragsnachweisen.
8 Ob A 96/21g