Als Saisonbetriebe gelten nach § 53 Abs 6 ArbVG "Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten". Dies können auch ganzjährig geöffnete Betriebe sein, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen. Für das Überwiegen von Saisonbetrieben kommt es auf die Anzahl der Saisonbetriebe in Relation zur Gesamtanzahl der Betriebe einer Branche an.