Eine Betriebsübung setzt voraus, dass kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt.
9 Ob A 152/21z
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Eine Betriebsübung setzt voraus, dass kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt.
9 Ob A 152/21z
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