1. Gem § 187 ZPO, der trotz des Fehlens einer allgemeinen Verweisungsnorm im AußStrG heranzuziehen ist, kann der Senat bei Parteienidentität Verfahren verbinden, wenn dadurch die Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt.